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19. Mai 2021

[COVID-19] Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Öffnungsschritte

Mit dem 19. Mai 2021 gilt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die ersten Öffnungsschritte in Bezug auf die Covid-19 Pandemie. Dies bedeutet für unsere Gemeinde:

Gemeindeamt:

  • Beim Betreten des Gemeindeamts muss der Bürger gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nach wie vor einen Abstand von mindestens 2 Metern einhalten und eine FFP2-Maske ohne Atemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen. Die Mitarbeiter im Gemeindeamt müssen zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens 2 Metern einhalten und eine den Mund-Nasen-Bereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände) minimiert wird. Jene Mitarbeiter, die im Parteienverkehr tätig sind, müssen zusätzlich den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen (geimpft, getestet oder genesen). Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist beim Parteienverkehr eine FFP2-Maske ohne Atemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Bauverhandlungen:

  • Für Bauverhandlungen gilt die Bestimmung des verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, nach welcher das Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung leitet, auch die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlichen oder zweckmäßig erscheinenden Anforderungen treffen kann. Mangels Regelungen, welche Schutzmaßnahmen bei einer Bauverhandlung vom Verhandlungsleiter getroffen werden sollen, ist es sicher zweckmäßig, jene Bestimmungen der Verordnung, die Zusammenkünfte regelt, sinngemäß anzuwenden. Es könnten zB  vom Verhandlungsleiter ein 2-Meter-Abstand oder das Tragen von FFP2-Masken vorgeschrieben werden, der Verhandlungsleiter könnte aber auch verlangen, dass die an der Verhandlung teilnehmenden Personen geimpft, getestet oder genesen sind. Letzteres wird sich dann empfehlen, wenn eine sehr große Personenanzahl an der Verhandlung teilnimmt und von Vornherein klar ist, dass die Abstände nicht eingehalten werden können.

Gemeinderatssitzungen:

  • Gemeinderatssitzungen und auch Ausschusssitzungen sind wie bisher generell von der Verordnung ausgenommen (Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung gemäß § 19 Abs. 1 Z 3). Bürger dürfen weiterhin an öffentlichen Gemeinderatssitzungen teilnehmen. Es gelten für die Zuseher weiterhin der 2-Meter-Abstand und die Maskenpflicht.

Keine Ausgangsbeschränkungen mehr:

  • Mit Mittwoch, 19. Mai 2021 werden definitiv die bisherigen Ausgangsbeschränkungen („nur zu bestimmten Zwecken den eigenen privaten Wohnbereich - von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages - verlassen zu dürfen“) wegfallen. Der private Wohnbereich darf daher wieder zu jedem Zweck verlassen werden (mit den entsprechenden Vorgaben).

Öffentliche Orte (§ 2 / § 13 Abs. 9)

  • An sich ist gemäß § 2 beim Betreten öffentlicher Orte gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Zwei-Meter-Abstand einzuhalten und in geschlossenen Räumen zusätzlich eine Maske zu tragen. Weitere Regelungen dazu wurden von uns beim Bund hinterfragt.

 

Weitere Informationen zu den Öffnungsschritten können Sie in diesem Beitrag der Kleinen Zeitung finden.

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